Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Schiedsamtsgesetz

SchAG NRW

§ 8 Ablehnung oder Niederlegung des Amtes

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchAG%20NRW/8#abs-1 (1) Die Berufung zur Schiedsperson kann ablehnen, wer

1. das 60. Lebensjahr vollendet hat;

2. schon während der voraufgegangenen fünf Jahre als Schiedsperson tätig war;

3. anhaltend krank ist;

4. aus beruflichen Gründen häufig oder langdauernd von seinem Wohnort abwesend ist;

5. durch die Ausübung des Amtes in der Sorge für seine Familie besonders belastet wird;

6. aus sonstigen wichtigen Gründen das Amt nicht ausüben kann.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchAG%20NRW/8#abs-2 (2) Absatz 1 Nr. 3 bis 6 gilt entsprechend für die Niederlegung des Amtes.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchAG%20NRW/8#abs-3 (3) Über die Befugnis zur Ablehnung oder zur Niederlegung entscheidet die Leitung des Amtsgerichts (§ 4).

§ 7a § 9